 |
 |
 |
 |
 | Waffenrecht § |
|
|
|
In Ihrem Warenkorb: 0
Artikel, 0,00
EUR
|
§ Waffenrecht §
|
Waffengesetz - Neufassung zum 01.04.2003
Vorab möchten wir Sie darauf hinweisen das Sie alle Artikel im Samurai-Shop ab 18 Jahren erwerben können. Sie benötigen keinen Waffenschein und auch keinen Waffenbesitzschein für unsere Artikel.
Welche Messer sind laut neuem Waffenrecht verboten?
Hier ist in zusammengefasster Form das Wichtigste:
Vollständig verboten sind:
Fallmesser Wurfsterne Faustmesser (Ausnahme: Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis) Butterflymesser Springmesser deren Klinge nach vorne heraus schnellt deren Klinge über 8,5 cm lang ist deren Klinge in der Mitte eine Breite von unter 20% ihrer Länge hat deren Klinge zweischneidig geschliffen ist deren Klinge eine Rückenschneide besitzt
Ausnahme: seitlich herausspringende Klinge, maximal 8,5 cm lang; die Klingenbreite in der Mitte muss mindestens 20% der Klingenlänge sein; nicht zweiseitig geschliffen, und hat einen zur Schneide hin sich verjüngenden, durchgehenden Rücken
Alle anderen Springmesser bleiben erlaubt
Weiter sind verboten: Hieb- und Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (z.B. Gürtelmesser, Füllfederhalter oder Spazierstöcke, die innen eine Klinge in sich bergen).
Hieb- und Stoßwaffen unterliegen einer Sonderregelung: Sie sind definiert als Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen. Also meint man damit z.B. Dolche, Schwerter und Säbel. Der Umgang mit Ihnen ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Weiterhin ist der Vertrieb und das Überlassen von Hieb- und Stoßwaffen im Reisegewerbe, auf Messen, Märkten, Volksfesten und Sammlertreffen verboten.
Ausnahmegenehmigungen kann die zuständige Behörte, d.h. die lokale Polizei erlassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegen stehen. Auch dürfen Hieb- und Stoßwaffen nicht auf öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Märkten geführt werden.
|
|
|
|
AGB
|
|
 |